​Änderungsantrag zu DS 059/2022 Gründung der Stadtentwicklungsgesellschaft Idstein mbH (SGI) in der Fassung vom 15.03.2022

 

Idstein, 05. April 2022

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

Beschluß:

  1. Die Erläuterungen zur Gründung der Stadtentwicklungsgesellschaft Idstein mbH (Anlage 1 zur Drucksachen-Nr. 059/2022) sowie der Entwurf des Wirtschaftsplans einschließlich Liquiditätsplanung (Anlage 4 zur Drucksachen-Nr. 059/2022) werden zur Kenntnis genommen.
  2. Der Gründung der Stadtentwicklungsgesellschaft Idstein mbH und dem Entwurf des Gesellschaftsvertrags (Anlage 2 zur Drucksachen-Nr. 059/2022) wird zugestimmt.
  3. Die Stadt Idstein entsendet als Vertreter der Stadt Idstein den Magistrat der Stadt Idstein in die Gesellschafterversammlung.
  4. Die Stellungnahmen der IHK Wiesbaden vom 30. Juli 2021, des Verbandes kommunaler Unternehmen vom 6. August 2021 sowie des Rheingau-Taunus-Kreises vom 11. August 2021 (Anlage 3 zur Drucksachen-Nr. 059/2022) werden zur Kenntnis genommen.
  5. Eventuelle Änderungen aufgrund von Einlassungen der Aufsichtsbehörde sind in den Gesellschaftsvertrag aufzunehmen und der Stadtverordnetenversammlung zur Kenntnis zu geben.
  6. Es wird ein organschaftlicher Beirat etabliert. Zur Ausgestaltung wird eine Geschäftsordnung erstellt.
    Als Orientierung kann das beigefügte GO-Muster dienen.
    Die Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung entsenden pro Fraktion eine:n sachkundige:n Vertreter:in in den Beirat, wobei diese:r Vertreter:in nicht der jeweiligen Fraktion angehören muss.
    Der Gesellschaftsvertrag wird in § 5 „Organe der Gesellschaft“ um einen Punkt „c. der Beirat“ ergänzt.
  7. Der angepasste Gesellschaftsvertrag und die Beirats-Geschäftsordnung sind der Stadtverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.

 

Begründung:

Der Änderungsantrag eröffnet die Möglichkeit, einen Beirat zu etablieren, mit u. a. den Vorteilen:

  1. Der Beirat dient in erster Linie als Beratungs- und Informationsplattform.
  2. Der Beirat kann außerdem Entscheidungen der Gesellschafterversammlung vorbereiten und/ oder zu gegebener Zeit, Aufgaben der Gesellschafterversammlung übernehmen, um diese zu entlasten.
  3. Weitere Abschichtungen sind möglich.

Mittels einer Geschäftsordnung kann ein Beirat an die Bedürfnisse der Gesellschaft und der Gesellschafterin angepasst werden. Durch die Geschäftsordnung sind regelmäßige Sitzungen mit kurzen Ladungsfristen möglich. Die wesentlichen Aufgaben bleiben der Gesellschafterversammlung vorbehalten.

Das Informationsbedürfnis und die Mitsprachemöglichkeit der Stadtverordnetenversammlung ist gewahrt.

Update StVV vom 07.04.2022

Beschluss: mehrheitlich abgelehnt
Abstimmung: Ja: 16, Nein: 24, Enthaltungen: 1