Unsere Anfragen

2021 – 2026

Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Idstein

§ 18 Anfragen (§ 50 Abs. 2 HGO)

(2) Stadtverordnete sowie Fraktionen können zum Zwecke der Überwachung der Verwaltung und der Geschäftsführung des Magistrats schriftliche Anfragen i. S. v. § 50 Abs. 2 HGO an den Magistrat stellen. […] Schriftliche Anfragen sind bei besonderer Bedeutung einer Sache auf Wunsch der Fragestellerin oder des Fragestellers schriftlich zu beantworten. Zusatzfragen können von der anfragenden Fraktion, anderen Fraktionen oder von der oder dem anfragenden Stadtverordneten gestellt werden. Die Zahl der Zusatzfragen ist für die Fragestellerin oder den Fragesteller auf zwei und für die anderen Fraktionen auf eine beschränkt.