Idstein, 03.02.2025

 

Änderungsantrag zu DS 113/2024 Erwerb von Grundstücken des Hofguts Gassenbach

 

Beschluss:

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

  1. streichen
  2. Das Ergebnis der Sondierungsgespräche zum Erwerb des Hofguts Gassenbach wird zur Kenntnis genommen (Anlage 2 zur Drucksache-Nr. 113/2024).
  3. Basierend auf dem Ergebnis der Sondierungsgespräche wird die Stadtentwicklungsgesellschaft Idstein mbH (STEG) beauftragt, dem LWV als Eigentumsverwalter der Flächen des Hofensembles ein Angebot zum Erwerb der Ensembleflächen von insgesamt 80.916 m² (Anlage 2 zur Drucksache-Nr. 113/2024) zu einem Pauschalpreis von 1.050.000,00 EUR zuzüglich der Kosten des Vertrages und seiner Ausfertigung sowie der Grunderwerbsteuer zu unterbreiten. Eigentümer der Flächen ist das Land Hessen – Hospitalfonds Hofheim.
  4. Vorbehaltlich der Zustimmung der politischen Gremien des LWV wird die STEG beauftragt, die Kaufabwicklung in der nachfolgend ausgeführten Form vorzubereiten und den Kaufvertrag abzuschließen.
    1. In den Kaufvertrag sollen vorvertragliche Verpflichtungen, insbesondere ein vorzeitiger Besitzübergang an den Käufer vereinbart werden, um so die Verkehrs-, Objekt- und Gebäudesicherung an die STEG zu übertragen und außerdem die Einholung von verschiedenen fachspezifischen Untersuchungen und Gutachten zu ermöglichen.
    2. Im Gegenzug wird eine Aufzahlungsklausel in Form eines nachträglichen Wertausgleichs vereinbart, falls die Grundstücke einer immobilienwirtschaftlich höherwertigen Nutzung gegenüber dem Grobentwurf eines möglichen Nutzungskonzeptes der Anlage 1 zur Drucksache 113/2024 zugeführt werden.
  5. Parallel dazu soll die STEG in geeigneter Form in Kontakt mit potenziellen privatwirtschaftlichen Interessenten für die Entwicklung des Hofgevierts im engeren Sinne (Flur 64, Flurstück 5) treten und deren Vorstellungen und konzeptionelle Alternativvorschläge bzgl. des unter 4. genannten Nutzungsentwurfs einholen.
    1. Die Ergebnisse dieser Entwicklungssondierung sind den politischen Gremien zur Debatte und Beschlußfassung vorzulegen.
    2. Die Aufstellung eines (Vorhabenbezogenen) Bebauungsplanes wird unter Berücksichtigung bestehender Beschlüsse (insbesondere des Stadtentwicklungskonzeptes „Idstein 20235“ und der Stadtklimaanalyse) sowie der politischen Beschlußfassung unter 6.a initiiert.
    3. Zeitgleich mit 5.b ist von dem gem. den Ergebnissen unter 5a. favorisierten privatwirtschaftlichen Interessenten eine Optionszahlung in angemessener Höhe an die STEG zu zahlen. Hierdurch erwirbt der Interessent das exklusive Erstangebotsrecht (Right of First Offer, ROFO), um nach Abschluß des Bauleitverfahrens in einen Pacht-, Entwicklungs- und Betreibervertrag mit der STEG einzutreten.
  6. Die übertragenen Restmittel aus dem Haushaltsjahr 2023 in Höhe von 1.000.000,00 EUR werden als Gesellschaftereinlage an die STEG gezahlt.
  7. Sollte es möglich sein, Fördermittel aus dem Förderprogramm „Wachstum und nachhaltige Erneuerung“ im Stadtumbaugebiet „Im Rauental“ einzusetzen, werden die vorgenannten Mittel um den entsprechenden Betrag der eingebrachten Fördermittel ergänzt und durch einen entsprechenden Fördervertrag mit einer Rückzahlungsverpflichtung abzusichern.

 

Begründung:

Die bisherige Magistratsvorlage vom 28.05.2024 ist in dieser Form nicht mehrheitsfähig, zumindest lassen die Beratungen im BPA und HFWA diesen Schluss zu.

Uns ist es wichtig, das vorgelegte Nutzungskonzept der Magistratsarbeitsgruppe mit dessen tatsächlicher privatwirtschaftlicher Attraktivität abzugleichen; bei gleichzeitigem Zugang zu bislang unbekannten und unabhängig entwickelten Ideen Dritter und zu deren umsetzungsrelevantem Netzwerk.

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist für uns, daß die Flächen, die für die Renaturierung der Wörsbachaue benötigt werden, in den Besitz der Stadt Idstein (bzw. der STEG) übergehen.

Außerdem ist die Möglichkeit, des Einsatzes von Fördermitteln zur Ergänzung der aus dem Haushalt der Stadt Idstein zu entnehmenden und an die STEG zu übertragenden finanziellen Mittel, zu prüfen.

Welche Vorteile bietet das Konstrukt des ROFO?

  1. Generierung einer frühzeitigen Einnahme durch eine Optionszahlung unter gleichzeitiger Erhöhung der Verbindlichkeit seitens des Interessenten.
  2. Die weitgehende Kontrolle über Vertragsverhandlungen mit privatwirtschaftlichen Interessenten.
    1.  Das ROFO-Recht muss innerhalb einer festgelegten Frist ausgeübt werden und verfällt ansonsten.
    2. Die STEG erhält die Möglichkeit, finanzielle und nicht-finanzielle Mindestanforderungen für das Angebot festzulegen.
    3. Die STEG hat die Möglichkeit, das Erstangebot abzulehnen und die Liegenschaft auf dem offenen Markt anzubieten (oder selbst zu entwickeln)

StVV vom 12.02.2025

Da die Diskussion in der Stadtverordnetenversammlung erwartungsgemäß lange und intensiv war, verlinken wir die Niederschrift (ab Seite 8)

Niederschrift der Stadtverordnetneversammlung vom 12.02.2025.