Idstein, 29. Mai 2024
DS 129/2024 Antrag Anpassung der Mindestquote für sozialgebundenen bezahlbaren Wohnraum
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Beschluss:
Der Magistrat der Stadt Idstein wird gebeten zu prüfen,
Der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 25. Mai 2023 zur Mindestquote für sozialgebundenen bezahlbaren Wohnraum (DS 102/2021) wird in seinem Satz 1 wie folgt geändert (Änderungen fett-kursiv hervorgehoben):
- (neu) Es wird eine gestaffelte Mindestquote gemäß nachfolgender Tabelle für sozialgebundenen und bezahlbaren Mietwohnraum für Baugebietsentwicklungen mit Geschosswohnungsbau
ab einer Projekt- bzw. Vorhabengröße von 20 WE im Bereich des Geschosswohnungsbausfestgesetzt. Diese Quote bezieht sich sowohl auf Fläche als auch auf Anzahl der geplanten Wohnungen, wobei bei der Berechnung alle Nachkommastellen abgeschnitten werden. Dabei soll die Zahl der mindestens zu errichtenden sozialgebundenen und bezahlbaren Wohneinheiten nach Anzahl und Fläche nie höher als 20% sein.
Anzahl WEs ges. | Mind.quote | Mind.Zahl “WE sozial” (sWE) | Bemerkungen |
≤ 10 | 15,0% | 0 – 1 | bei weniger als 7 WE ges. bleibt die Zahl der sWE bei 0 |
11 – 17 | 17,5% | 1 – 2 | |
18 – 24 | 19,5% | 3 | 20 – 24 WE ges. werden (aus Investorensicht) günstigergestellt als aktuell |
≥ 25 | 21,0% | ≥ 5 | Anwendung der Günstigerprüfung für Berechnung mit Abschnitt der Dezimalen oder Quote von 20% |
Begründung:
Im Anwendungsfall der Mindestquote für sozialgebundenen und bezahlbaren Wohnraum hat sich gezeigt, dass die zunächst gewählte Quote von 20% ab 20 Wohneinheiten Gesamtvorhaben in realiter nicht ohne weiteres zu dem gewünschten Effekt auf neu zu schaffenden sozialverträglich bepreisten Wohnraum führt.
Die beantragte Änderung schafft hier Abhilfe, indem sie hinsichtlich der Quotierung alle Geschoss-wohnungsvorhaben berücksichtigt, dabei jedoch durch Festlegung der Staffelquotierung sowie durch Abschneiden von Nachkommastellen bei der Berechnung nicht unverhältnismäßige Prozentsätze auf besonders große oder besonders kleine Vorhaben anwendet.
So bleiben faktisch Geschossbauten von weniger als 7 Wohneinheiten frei von der Auflage (da die sWE-Zahl durch Abrundung auf 0 fällt), und Geschossbauten ab 20 Wohneinheiten erlegen dem Vorhabenträger gegenüber der aktuellen Regelung eine geringere Zahl von zu erstellenden sWE auf, da der geringfügig erhöhte Prozentsatz durch Abschneiden der Dezimalen in den meisten Fällen eine Günstigerstellung gegenüber der aktuell gültigen Quote von 20% (ohne Korrektur nach unten), die auf Wohneinheiten wie auf Wohnfläche anzuwenden ist.
In Grenzfällen, in denen auch nach Abschneiden der Dezimalen eine höhere sWE gegenüber der aktuellen Regelung zu erstellen wäre, greift die Günstigerprüfung, nach deren Anwendung ebenfalls eine gegenüber der aktuellen Regelung verminderte Auflage für den Vorhabenträger entsteht (vrlg. letzte Zeile der u.g. Tabelle).
Beispielhafte Berechungen, inkl. exemplarisch angewandter Günstigerprüfung (letzte Zeile):
Anzahl WEs ges. | Quote IST | mind. sWE IST | Quote NEU | mind. sWE NEU | Bemerkung |
20 | 20,0% | 4 | 19,5% | 3 | |
24 | 20,0% | 4,8 | 19,5% | 4 | |
28 | 20,0% | 5,6 | 21,0% | 5 | |
32 | 20,0% | 6,4 | 21,0% | 6 | |
29 | 20,0% | 5,8 | 21,0% | (6) | Günstigerprüfung NEU: Anwendung von 20%-Quote = 5,8 Nach Abschnitt der Dezimalen: 5 sWE mindestens |
Update BPA vom 18.06.2024
Beschluss: Der Magistrat wird gebeten, vergleichbare Modelle einer gestaffelten Mindestquote für sozialgebundenen bezahlbaren Wohnraum mit einem tragfähigen Resultat zu recherchieren.
Bis zur Vorlage des Prüfungsergebnisses wird der Antrag vertagt.
Abstimmung: Ja: 7, Nein: 3, Enthaltungen: 3
Update StVV vom 04.07.2024
Beschluss: Der Magistrat wird gebeten, vergleichbare Modelle einer gestaffelten Mindestquote für sozialgebundenen bezahlbaren Wohnraum mit einem tragfähigen Resultat zu recherchieren.
Bis zur Vorlage des Prüfungsergebnisses wird der Antrag vertagt.
Abstimmung: Ja: 26, Nein: 12, Enthaltung: 3