Änderungsantrag zur DS 150/2021
Änderung der Hauptsatzung der Stadt Idstein

 

Idstein, 13. Januar 2022

 

Die Stadtverordnetenversammlung möge, nach Beratung im HFWA, beschließen:

 

Beschluss:

Um die rechtliche Voraussetzung der Einrichtung eines „Livestreamings“ für die Sitzungen der Gremien der Stadt Idstein zu ermöglichen, wird der Magistrat um Vorlage einer entsprechenden Änderung der Hauptsatzung gebeten.

 

Begründung:

Für die Einrichtung eines „Livestreamings“ für die Sitzungen der Gremien ist eine Änderung der Hauptsatzung zwingend erforderlich.
Dies ergibt sich aus der Regelung in HGO § 52 „Öffentlichkeit“ Abs. 3, die wie folgt lautet:

Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass in öffentlichen Sitzungen Film- und Tonaufnahmen durch die Medien mit dem Ziel der Veröffentlichung zulässig sind.

​Der Vorbehalt einer Regelung durch die Hauptsatzung betont die Wichtigkeit der Entscheidung, ob Aufnahmen zulässig sein sollen oder nicht.

Im Rahmen einer solchen Entscheidung ist eine Abwägung zwischen der Pressefreiheit bzw. der freien Informationsbeschaffung und der Einschränkung des Persönlichkeitsrechts von Mandatsträger:innen folgerichtig. Im Rahmen dieser grundsätzlichen Entscheidung ist die oben aufgeworfene Diskussion zu führen.

Ergänzend ein Auszug aus den Erläuterungen des Hessischen Städte- und Gemeindebundes zu § 52 Abs. 3 HGO (zu § 19 „Muster der Geschäftsordnung für die Gemeindevertretung und die Ausschüsse):

Bei der Ausgestaltung der Neuregelung wird einer Entscheidung des OVG Saarland, Beschluss vom 30.08.2010 – Az.: 3 B 203/10 – Rechnung getragen, wonach das Grundrecht der Rundfunkfreiheit nur durch die Funktionsfähigkeit der Gemeindevertretung eingeschränkt werden kann und nicht auf der Grundlage der Persönlichkeits- oder Mitgliedschaftsrechte der Gemeindevertreter. Da die Gemeindevertreter als Amtsträger und nicht als Privatpersonen betroffen sind, ist eine Berufung auf das Persönlichkeitsrecht vorliegend nicht möglich, so dass eine einzelne Gemeindevertreterin oder ein einzelner Gemeindevertreter insoweit auch nicht mittels eines Widerspruchs eine Tonaufnahme verhindern kann.

Aus dem HGO-Kommentar (Bennemann) zu § 52 HGO ergibt sich:

„Durch die Änderung der HGO vom 16.12.2011 wurde § 52 HGO mit Absatz 3 um eine Regelung zur Aufzeichnung öffentlicher Sitzungen der Gemeindevertretung durch die Medien ergänzt. Die Aufzeichnung steht unter dem Vorbehalt, dass die Aufzeichnung dem Ziel der Veröffentlichung dienen muss.

Der Gesetzgeber hat bei der Ergänzung der Vorschrift ausdrücklich darauf verzichtet, den Gemeinden eine entsprechende Pflicht aufzuerlegen. Die neue Regelung stellt lediglich klar, dass Aufzeichnungen durch Medien grundsätzlich zulässig sind. Die Möglichkeit der Aufzeichnung in Film und Ton wurde einer Regelung in der Hauptsatzung vorbehalten.

[…] Eine Internetübertragung (sog. Live- oder Internet-Streaming) im Rahmen des Internetauftritts der Gemeinde ist zulässig, wenn die Gemeindevertretung dies beschließt.

[…] ist die Aufzeichnung durch Bild und Ton in der Hauptsatzung zugelassen, ist jeder einzelne Gemeindevertreter daran gebunden und kann sich im konkreten Fall nicht entziehen. […]“

Update StVV vom 07.04.2022

Beschluss: zurückgestellt, er wird zu gegebener Zeit von der Fraktion wieder aufgerufen.