Unterstützung der BUND-Briefaktion gegen die Fortführung des §13b BauGB
Der BUND hat eine Aktion initiiert, die sich gegen die Fortführung des §13b BauBG richtet.
Um was geht es?
§ 13 b Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren
Bis zum 31. Dezember 2019 gilt § 13a entsprechend für Bebauungspläne mit einer Grundfläche im Sinne des § 13a Absatz 1 Satz 2 von weniger als 10 000 Quadratmetern, durch die die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen begründet wird, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach Satz 1 kann nur bis zum 31. Dezember 2019 förmlich eingeleitet werden; der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum 31. Dezember 2021 zu fassen.
Der § 13b BauGB ermöglicht es im Kern, Baugebiete im Außenbereich zuzulassen, die eine Grundfläche von <10.000 m² haben, Anschluss an im Zusammenhang bebaute Ortsteile haben, ausschließlich der Wohnnutzung dienen und hierbei im Speziellen nicht der UVP-Pflicht (= Umweltverträglichkeitsprüfung) unterliegen und FFH-Gebiete (= Fauna-Flora-Habitat) nicht beeinträchtigen.
Somit wird die Öffnung des Außenbereichs für bis dato nicht privilegierte Vorhaben zugelassen. Das heißt: Verzicht auf eine Umweltprüfung und die Erstellung des Umweltberichts, Verzicht auf die Entwicklung des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan (FNP).
Es gilt zudem eine so genannte Ausgleichsfiktion für die Eingriffe in Natur und Landschaft. Dies bedeutet konkret, dass der Ausgleich als bereits vor dem Eingriff als erfolgt gilt. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung wird nicht angewendet. Dadurch werden die von Vorhaben nach §13b BauGB zerstörten Funktionen und erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs-und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts nicht wiederhergestellt und gehen unwiderruflich verloren.
Durch den Paragraphen kam es primär in ländlichen Gebieten zu einem Bauboom. In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass oftmals Ein-und Zweifamilienhäuser geplant werden. Das hat einen Leerstand im Ortskernbereich und einen enormen Verbrauch von unbebauter Fläche zur Folge.
Dies konterkariert völlig das von der Bundesregierung gesetzte Ziel, den Flächenverbrauch bis 2030 auf 30 ha und bis 2050 auf null zu reduzieren. Der Ausnahmeparagraph war bis zum 31.12.2019 befristet. Die unbefristete Einführung eines ähnlichen Paragraphen ist aber in Planung.
Die Unabhängige Liste unterstützt den BUND und bittet Sie, ein Zeichen gegen die geplante Verlängerung zu setzen. Sie können eine Nachricht an Ihre Bundestagsabgeordneten, die Baupolitiker:innen und Landesminister:innen schicken. Ob Mail, Brief oder Onlineaufruf – jede Form der Teilnahme ist möglich.
Die Bundestagsabgeordneten des Rheingau-Taunus-Kreises sind (in alphabetischer Reihenfolge):
Die Bau-Arbeitsgruppen:
Landesminister:innen:
Hessischer Ministerpräsident Volker Bouffier
Hessischer Wirtschaftsminister Tarek Al-Wazir
Hessische Umweltministerin Priska Hinz
Hallo, liebe Mitstreiter*innen gegen den §13b BauGB
Ich bin beim BUND in Bayern (Oberpfalz, Landkreis Neumarkt) und bekämpfe mit meinen Stellungnahmen auch den §13b. Bei uns wird dieser Paragraph übrigens gan anders interpretiert: Die Obergrenze ist hier nicht 1 ha Grundfläche, sondern 1 ha „versiegelte“ Fläche, d.h. es werden Baugebiete mit z.B. 4 ha ausgewiesen, die dann eine geringe Grundflächenzahl haben, so dass „schlaue“ Planer mit allen Tricks auf den 1 ha kommen, den 13b anwenden und auch vom Landratsamt nicht gestoppt werden. Ich hab das auch schon in vielen Schreiben bei meinem Landesverband angemahnt und nur die Antwort erhalten, dass da irgendeine Klage vor dem EuGH anhängig sei.
Ich würde mich freuen, wenn ich von euch mehr Informationen erhalten könnte.
Vielen Dank und herzliche Grüße