Öffentlichkeit und Transparenz
In der letzten Stadtverordnetenversammlung des Jahres 2020 begab es sich, dass kurz vor Sitzungsbeginn durch uns ein Bild aufgenommen und in den sozialen Medien gepostet wurde. Zur Einleitung der Sitzung wurde von Stadtverordnetenvorsteher Zarda angesagt, dass man keine Bilder von der Stadtverordnetenversammlung wünsche. Rechtliche Grundlage? Fehlanzeige.
Skandal?! Zumindest konnte man den Eindruck gewinnen, wenn man den Ausführungen des Stadtverordnetenvorstehers Zarda folgte, der nach einer Sitzungsunterbrechung sich vermeintlich massiv empört darüber ausließ, dass eine gewisse ULI trotzdem ein Bild in den sozialen Medien veröffentlicht habe. Es wurde mit Polizei und Strafmaßnahmen gedroht. Diese Personen, die sich „vielleicht sogar für ein politisches Mandat bewerben“ würden, hätten sich respektlos verhalten.
Einer unserer vier Grundwerte: Transparenz
Wesentlicher Bestandteil der Demokratie und grundlegend für eine freie Willensbildung sowie fundierte Entscheidungen ist politische Transparenz.
Transparenz verhindert Machtmissbrauch und Korruption, indem sich jede:r über Vorgänge informieren und von Politiker:innen Rechenschaft verlangen kann.
Wir stehen daher für konkrete Offenlegung von Abläufen, Sachverhalten, Vorhaben und Entscheidungsprozessen nach innen wie nach außen.
Was lernen wir daraus?
Die seit 1975 geltende Hauptsatzung der Stadt Idstein bedarf einer dringenden Überarbeitung und Anpassung an die Erfordernisse einer modernen Stadtverordnetenversammlung und ihrer Ausschüsse. Schon die kürzlich erfolgte virtuelle Beteiligung der in Quarantäne befindlichen Grünen-Fraktion, während der Haushaltsberatungen in den Ausschüssen, hatte keine rechtlich gesicherte Basis.
Um es deutlich zu sagen: Wir begrüßen die gewählte Vorgehensweise der virtuellen Beteiligung ausdrücklich!
Es ist in der heutigen Zeit völlig selbstverständlich, Treffen virtuell abzuhalten, schon, weil viele Menschen beruflich über die Republik verteilt arbeiten und nicht jede:r an Sitzungen persönlich teilnehmen kann.
Die Hessische Gemeindeordnung (HGO) eröffnet in §52 Absatz 3 ausdrücklich die Option, sogar Livestreams oder andere Direkt-Übertragungen anzubieten.
Die entsprechende bei Bundestag- und Landtagssitzungen schon seit Jahren geübte und bewährt Praxis sollte doch auch für die Idsteiner Stadtverordnetenversammlung umsetzbar sein.
Man sollte Herrn Zarda das einmal zusenden: 4. Ausnahmen vom Recht am eigenen Bild
Der Vorgang ist m.E. ein Beispiel für die Nervosität des Vorstehers und seines Umgangs mit anderen.
Mit Polizei und Strafrecht zu drohen, zeigt die Dünnhäutigkeit bezüglich neuer Kommunalwahllisten.
👍👍👍